Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Leistungen der KI-Automatisierung von
Robert Kowol – Kowol Service, Wiederholdstr. 1, 89520 Heidenheim an der Brenz (nachfolgend „Anbieter")
Stand: Juni 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter und seinen Kunden über Leistungen der KI-Automatisierung, insbesondere die Einrichtung und den laufenden Betrieb von Automatisierungen für E-Mail-Bearbeitung, Telefonie, Terminbuchung und Arbeitsplanung sowie zugehörige Beratungs- und Supportleistungen.
(2) Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot gehen diesen AGB vor.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Leistungen und Preisen auf der Website ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Anfrage.
(2) Auf Anfrage erstellt der Anbieter ein individuelles Angebot in Textform (z. B. per E-Mail). Das Angebot hält den Leistungsumfang, die Preise und — beim Pilot — die Zielvereinbarung nach § 5 fest. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform zustande.
(3) Für alle vertragsbezogenen Erklärungen genügt Textform (E-Mail), soweit nicht zwingendes Recht eine strengere Form verlangt.
§ 3 Leistungen
(1) Der Anbieter erbringt je nach Beauftragung folgende Leistungen:
- Pilot: Einrichtung und produktiver Probebetrieb genau einer Automatisierung (ohne Telefonie) über 30 Tage zu den Bedingungen des § 5;
- Einzelne Module: Einrichtung und laufender Betrieb einzelner Automatisierungen (z. B. E-Mail-Bearbeitung, Terminbuchung, Telefonie);
- Werkstatt-Komplettsystem: Einrichtung und Betrieb eines zusammenhängenden Systems aus Portal, Telefonie, E-Mail, Terminbuchung und Arbeitsplanung;
- Individualprojekte: nach gesondertem Angebot.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(3) Der Anbieter setzt zur Leistungserbringung Dienste Dritter ein (z. B. KI-Modelle per Schnittstelle, Telefonie-Anbieter, Rechenzentren). Das Hosting erfolgt vorrangig auf Servern in Deutschland.
(4) KI-Systeme arbeiten probabilistisch. Geschuldet sind die fachgerechte Einrichtung, Konfiguration und der Betrieb der vereinbarten Automatisierungen — nicht die inhaltliche Richtigkeit jeder einzelnen automatisiert erzeugten Ausgabe und kein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (insbesondere in der Zielvereinbarung nach § 5).
(5) Der Anbieter darf Unterauftragnehmer einsetzen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 8.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich alles für die Leistungserbringung Erforderliche bereit, insbesondere Informationen, Inhalte, Zugänge zu Systemen und Konten, einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner sowie Rückmeldungen und Freigaben in angemessener Frist.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte und Daten verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.
(3) Einsatzgrenzen und Freigabeprozesse für automatisiert erzeugte Inhalte mit Außenwirkung legen die Parteien bei der Einrichtung gemeinsam fest. Für geschäftskritische Entscheidungen prüft der Kunde automatisiert erzeugte Ausgaben vor deren Verwendung.
(4) Verzögert sich die Leistungserbringung durch fehlende Mitwirkung des Kunden, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Dadurch entstehenden Mehraufwand kann der Anbieter nach vorheriger Ankündigung nach Aufwand berechnen.
§ 5 Pilot: Zielvereinbarung und Zahlung bei Erfolg
(1) Der Pilot umfasst die Einrichtung genau einer Automatisierung (ohne Telefonie) und deren produktiven Betrieb über einen Pilotzeitraum von 30 Tagen ab Inbetriebnahme zur Pauschale von 490 €.
(2) Vor Beginn halten die Parteien in Textform fest: das konkrete Ziel des Piloten, die Kriterien, nach denen die Zielerreichung festgestellt wird, und den Pilotzeitraum (Zielvereinbarung).
(3) Die Pilot-Pauschale wird erst fällig, wenn das vereinbarte Ziel erreicht ist. Wird das Ziel innerhalb des Pilotzeitraums nicht erreicht, entfällt die Vergütung für den Piloten; etwaig bereits gezahlte Beträge werden erstattet.
(4) Ob das Ziel erreicht ist, stellt der Kunde nach Ablauf des Pilotzeitraums anhand der vereinbarten Kriterien nach billigem Ermessen fest und teilt das Ergebnis dem Anbieter innerhalb von 14 Tagen in Textform mit.
(5) Das Ziel gilt als erreicht, wenn (a) der Kunde sich trotz Erinnerung und Nachfrist von weiteren sieben Tagen nicht nach Absatz 4 erklärt, (b) der Kunde die Durchführung des Piloten oder die Zielerreichung wider Treu und Glauben verhindert, insbesondere durch unterlassene Mitwirkung nach § 4 (§ 162 Abs. 1 BGB entsprechend), oder (c) der Kunde die Pilot-Automatisierung nach Ablauf des Pilotzeitraums weiter produktiv nutzt.
(6) Führt der Kunde die Pilot-Automatisierung anschließend als Modul fort, entfällt für diese Automatisierung die Einrichtungspauschale nach § 6. Beauftragt der Kunde das Werkstatt-Komplettsystem, wird die gezahlte Pilot-Pauschale auf dessen Einrichtungspauschale angerechnet. Ein zweites Setup derselben Automatisierung wird nicht berechnet.
(7) Wird der Pilot nicht fortgeführt, baut der Anbieter die Automatisierung zurück. Für den Export von Daten des Kunden gilt § 12 entsprechend.
§ 6 Vergütung, Fälligkeit, Kleinunternehmerregelung
(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Soweit dort nichts anderes vereinbart ist, gilt:
- Pilot: 490 € einmalig (Fälligkeit nach § 5);
- Module: 300 € Einrichtung je Modul zuzüglich monatlicher Vergütung ab 50 €; Telefonie-Modul ab 200 € monatlich, abhängig vom Gesprächsvolumen;
- Werkstatt-Komplettsystem: Einrichtung 990 € bis 1.500 € zuzüglich monatlicher Vergütung von 300 € bis 500 €, jeweils nach Umfang gemäß Angebot;
- Individualprojekte: nach Aufwand oder zum Festpreis gemäß Angebot.
(2) Der Anbieter ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Umsatzsteuer wird nicht berechnet und nicht ausgewiesen; alle Preise sind Endpreise. Entfällt die Kleinunternehmerregelung, werden die Preise ab diesem Zeitpunkt zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet; der Anbieter kündigt dies rechtzeitig in Textform an.
(3) Einrichtungspauschalen sind mit Bereitstellung der jeweiligen Leistung fällig, monatliche Vergütungen jeweils monatlich im Voraus. Rechnungen werden per E-Mail gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
(4) Laufende Kosten eingesetzter Drittdienste sind in der monatlichen Vergütung enthalten, soweit das Angebot nichts anderes ausweist (z. B. volumenabhängige Telefonie-Kosten).
(5) Preisänderungen für laufende monatliche Leistungen kündigt der Anbieter mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform an; sie gelten nicht rückwirkend. Das Kündigungsrecht des Kunden nach § 7 bleibt unberührt.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Verträge über laufende Leistungen (Module, Werkstatt-Betrieb) laufen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Seiten jederzeit mit Wirkung zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats in Textform gekündigt werden. Der Abrechnungsmonat beginnt mit der Bereitstellung der Leistung.
(2) Verträge über einmalige Leistungen enden mit deren Erbringung.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Bei Vertragsende gilt § 12 (Herausgabe des Setups).
§ 8 Datenschutz und Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)
(1) Verarbeitet der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (AVV). Der Anbieter stellt hierfür ein Muster bereit.
(2) Der Kunde bleibt datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO und stellt sicher, dass die Verarbeitung der von ihm eingebrachten Daten zulässig ist.
(3) Eingesetzte weitere Auftragsverarbeiter (z. B. Anbieter von KI-Modellen, Telefonie-Dienstleister, Rechenzentren) werden im AVV aufgeführt. Die Verarbeitung erfolgt vorrangig auf Servern in Deutschland. Übermittlungen in Drittländer erfolgen nur mit geeigneten Garantien (insbesondere EU-Standardvertragsklauseln); wo möglich werden personenbezogene Daten vor der Übermittlung an KI-Dienste pseudonymisiert.
(4) Beide Parteien treffen die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
§ 9 Gewährleistung
(1) Für Einrichtungsleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit der Maßgabe, dass der Anbieter zunächst nacherfüllen darf (Nachbesserung oder Neueinrichtung).
(2) Mängel im laufenden Betrieb beseitigt der Anbieter innerhalb angemessener Frist nach Mängelanzeige. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in Textform an.
(3) Keine Mängel sind insbesondere Beeinträchtigungen durch vom Kunden zu vertretende Umstände (z. B. geänderte Zugänge, Eingriffe Dritter), vom Anbieter nicht zu vertretende Ausfälle von Drittdiensten sowie der Umstand, dass einzelne KI-Ausgaben inhaltlich unzutreffend sein können (§ 3 Abs. 4). Der Anbieter wirkt im laufenden Betrieb fortlaufend auf die vereinbarte Qualität hin.
(4) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme beziehungsweise Bereitstellung. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist sowie in den Fällen des § 10 Abs. 1.
§ 10 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten — also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, es sei denn, die Datensicherung ist ausdrücklich vom Anbieter geschuldet.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 11 Geheimhaltung
(1) Die Parteien behandeln alle als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, Preise und interne Prozesse) vertraulich, verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags und geben sie nicht an Dritte weiter. Keine Dritten sind zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater sowie Unterauftragnehmer nach § 3 Abs. 5, sofern sie entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die ohne Verletzung dieser Pflicht öffentlich bekannt sind oder werden, rechtmäßig von Dritten erlangt oder nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder die aufgrund Gesetzes oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.
(3) Diese Pflichten gelten während der Vertragslaufzeit und für drei Jahre danach. Gesetzliche Pflichten, insbesondere nach dem GeschGehG und der DSGVO, bleiben unberührt.
(4) Die Nennung des Kunden als Referenz erfolgt nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform.
§ 12 Herausgabe des Setups bei Vertragsende (kein Lock-in)
(1) Der Kunde soll durch die Zusammenarbeit nicht in eine Abhängigkeit geraten. Bei Beendigung des Vertrags erhält der Kunde auf Wunsch das vollständige für ihn eingerichtete Setup: die Workflows und Konfigurationen der Automatisierungen, verwendete Prompts und Einstellungen, eine Dokumentation der eingerichteten Abläufe, die Zugangsdaten zu allen auf den Kunden laufenden Konten sowie einen Export seiner Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format.
(2) Die Übergabe erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende. Der Anbieter kann die Herausgabe des Setups — nicht jedoch den Export der Daten des Kunden — von der Zahlung fälliger, unbestrittener Vergütungen abhängig machen.
(3) An den für ihn erstellten kundenspezifischen Konfigurationen erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung ein umfassendes Nutzungsrecht; an allgemeinen Komponenten und Vorlagen des Anbieters ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht zum Weiterbetrieb des übergebenen Setups. Lizenzen quelloffener Komponenten bleiben unberührt.
(4) Verträge mit Drittanbietern (z. B. Telefonie, KI-Schnittstellen), die bislang über den Anbieter liefen, muss der Kunde für den Weiterbetrieb gegebenenfalls selbst abschließen; der Anbieter unterstützt bei der Übertragung. Weitergehende Migrationsunterstützung erbringt der Anbieter auf Wunsch gegen Vergütung nach Aufwand.
(5) Nach der Übergabe beziehungsweise nach Ablauf der Frist löscht der Anbieter die bei ihm verbliebenen Daten des Kunden, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Einzelheiten regelt der AVV.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz des Anbieters (Heidenheim an der Brenz).
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.